Sehr geehrter Herr Dr. Niermann,
mit Erlass vom 29.12.2017 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen die bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte geregelt.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wendet diese Richtlinie bereits an.
• Wir bitten um eine schriftliche Beantwortung folgender Fragen:Berücksichtigt der Kreis bereits den Runderlass der Landesregierung von NRW vom 29.12.2017 zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge? Falls nicht, ist geplant die Inhalte des Runderlasses kurzfristig in die Vergaberichtlinien des Kreises zu integrieren?
• Wenn ja, werden, wie in dem Runderlass dargestellt, zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Regelungen unterhalb der EU-Schwellenwerte angewendet?
• Sieht der Kreis die Möglichkeit diese Richtlinie auch bei Vergaben oberhalb des Schwellenwertes anzuwenden? Falls nicht, bitten wir um Begründung.
• Wird zum einen die Möglichkeit einer Beschränkung des Vergabeverfahrens insbesondere auf Inklusionsunternehmen, zum anderen die Berücksichtigung eines Preisabschlags in Höhe von 15 Prozent angewendet oder ist es geplant?Mit freundlichen Grüßen
gez. Cornelia Schmelzer
Fraktionssprecherin
gez. Petra Walter-Bußmann
Geschäftsführerin
2018_07_31_AnfrageGrüne
Antwort der Kreisverwaltung zur Anfrage
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